(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die Nutzung des Gemeindegutes entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den darauf beruhenden Satzungen ausübt oder eine von diesem Gesetz oder den Satzungen vorgeschriebene Maßnahme zur Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes unterlässt,
b) nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Satzungen vorgeschriebene Leistungen nicht oder nur unzureichend erbringt, soweit nicht lit. a anzuwenden ist,
c) gegen ein gemäß § 9 Abs. 3 verordnetes Veräußerungsverbot verstößt,
d) gegen § 11 verstößt, oder
e) eine Anordnung gemäß § 12 nicht befolgt oder die Durchführung einer solchen Anordnung behindert oder vereitelt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
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