Behörde ist die Landesregierung. Sie kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist und vorwiegend forstliche Belange berührt sind, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017
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