(1) Im Rahmen der Aufhebung hat die Gemeinde Anspruch auf Beseitigung der Nutzungsrechte am bisherigen Gemeindegut.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben Anspruch auf Entschädigung nach dem festgestellten Wert der Nutzungsrechte. Der § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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