Rückverweise
(1) Im Rahmen der Aufhebung hat die Gemeinde Anspruch auf Beseitigung der Nutzungsrechte am bisherigen Gemeindegut.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben Anspruch auf Entschädigung nach dem festgestellten Wert der Nutzungsrechte. Der § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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