(1) Mit der Aufhebung des Gemeindegutes werden die Nutzungsrechte am gesamten Gemeindegut oder am forstwirtschaftlich genutzten Gemeindegut, an den Alpen, den Weiden, den Wiesen oder den Äckern abgelöst und die Nutzungsberechtigten entschädigt.
(2) Die Behörde hat die Aufhebung des Gemeindegutes durchzuführen, wenn
a) dies von mindestens zwei Dritteln der Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Gemeindevertretung verlangt wird und
b) dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke in der Zukunft nicht gefährdet wird und
c) die Aufhebung nicht volkswirtschaftlichen Interessen oder dem Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes zuwiderläuft.
(3) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht die Entscheidung über die Aufhebung des Gemeindegutes nach deren Rechtskraft zur Kenntnis zu bringen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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