(1) Die Behörde kann, wenn eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Nutzung und Verwaltung nicht erfolgt, mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch die Gemeinde anordnen. Sie kann insbesondere anordnen, dass bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung der im öffentlichen Interesse gelegenen Funktionen des Waldes oder im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ergriffen werden.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes mit Ausnahme von § 92 Abs. 1 bis 3.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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