(1) Die Veräußerung eines Grundstückes, das zum Gemeindegut zählt, ist nur zulässig, wenn
a) die Befriedigung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten weiterhin gewährleistet ist, oder
b) andere öffentliche Interessen, insbesondere volkswirtschaftliche oder solche des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Gemeindegutes überwiegen. Bei der Beurteilung des Interesses an der ungeschmälerten Erhaltung des Gemeindegutes ist insbesondere auf das Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Gemeinde hat im Falle der Veräußerung von Gemeindegut, sofern dadurch die Befriedigung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten geschmälert wird, die Nutzungsberechtigten aus dem daraus bezogenen Erlös angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, dadurch zu leisten, dass die Gemeinde die Kosten der Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes bis zur Höhe des Entschädigungsbetrages übernimmt oder, wenn dieser Betrag die voraussichtlichen Aufwendungen von fünf Jahren übersteigt, Zahlungen an die Nutzungsberechtigten leistet. Die Entschädigung ist nach dem Wert der auf dem betreffenden Grundstück lastenden Nutzungsrechte zu bemessen. In die Bemessung des Wertes haben insbesondere die zukünftig zu erwartenden land- oder forstwirtschaftlichen Erträge des betreffenden Teils des Gemeindegutes und die dafür unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 4 und 5 zu leistenden und in den vergangenen fünf Jahren geleisteten Aufwendungen sowie die sonstigen Belastungen des Gemeindegutes einzufließen.
(3) Ein Antrag auf Entschädigung kann vom Nutzungsberechtigten bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach der Veräußerung des Gemeindeguts geltend gemacht werden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(4) Die Gemeinde kann die Nutzungsrechte an Grundstücken, die zum Gemeindegut zählen und die für eine andere als eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind, ablösen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Solange die Grundstücke nicht der vorgesehenen anderen Nutzung zugeführt werden, sind sie als Teile des Gemeindegutes zu behandeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
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