(1) Die Verwaltung des Gemeindegutes obliegt der Gemeinde. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung und Erhaltung des Gemeindegutes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.
(2) Die Gemeindevertretung kann, soweit nicht Abs. 3 oder 5 zur Anwendung gelangt, die gesamte oder einzelne Bereiche der Verwaltung des Gemeindegutes, mit Ausnahme der Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung, wie Veräußerungen und Belastungen des Gemeindegutes, einem Ausschuss im Sinne des § 51 des Gemeindegesetzes übertragen. Die Gemeindevertretung hat den Ausschuss in den in ihrem Wirkungsbereich verbliebenen Angelegenheiten zu hören.
(3) Die Gemeindevertretung hat nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung bei Alpen, Weiden und Wiesen, die Verwaltung des Gemeindegutes den Nutzungsberechtigten zu überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Erhaltung der Substanz nicht gewährleistet ist oder wenn bei einem nicht einvernehmlichen Vorgehen der Nutzungsberechtigten die berechtigten Interessen der Minderheit verletzt werden. Veräußerungen und Belastungen obliegen der Gemeindevertretung. Sonstige Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung.
(4) Über die Aufnahme neuer Nutzungsberechtigter sowie über Streitigkeiten aus Ansprüchen auf Nutzung des Gemeindegutes oder die Zugehörigkeit von Personen zum Kreis der Nutzungsberechtigten entscheidet der Gemeindevorstand mit Bescheid.
(5) Die Gemeindevertretung kann bei Alpen, Weiden, Wiesen und Äckern Pachtverträge über die Nutzung und Verwaltung dieser Güter abschließen. In einem solchen Fall sind die Verwaltungsbefugnisse nach Abs. 3 erster Satz auf den Pächter zu übertragen. Wenn nicht die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten oder nicht alle Nutzungsberechtigten Pächter sind, dürfen die Erträge und Leistungen der Nutzungsberechtigten nicht geschmälert werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 stehen der Durchführung von Maßnahmen, die die Gemeinde aufgrund von Anordnungen der Behörde (§ 12) zu treffen hat, nicht entgegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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