(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der § 26 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, außer Kraft. Gleichzeitig haben im § 45 Abs. 1 lit. a Z. 11 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, die Worte „sowie eines Ruhebezuges des Bürgermeisters oder seiner Hinterbliebenen“ zu entfallen.
(3) Art. VIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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