(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Bürgermeisterpensionsfonds sinngemäß die Bestimmungen des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965.
(2) Aufsichtsbehörde des Bürgermeisterpensionsfonds ist die Landesregierung.
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