Wenn ein Bürgermeister von der Entrichtung des Pensionsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 befreit war oder - wenn es sich um vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Funktionszeiten handelt - befreit gewesen wäre, gebühren der Gemeinde, in welcher der Bürgermeister die Funktion ausgeübt hat, 50 v.H. der Ruhe- (Versorgungs-)bezüge einschließlich der Sonderzahlungen, die dem Bürgermeister bzw. seinen Hinterbliebenen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustünden, wenn als Funktionsdauer die Zeit, während welcher der Bürgermeister gemäß § 5 Abs. 2 von der Beitragspflicht befreit war bzw. befreit gewesen wäre, zugrunde gelegt wird. Auf die hienach der Gemeinde gebührenden Leistungen ist jedoch eine dem Bürgermeister bzw. seinen Hinterbliebenen gewährte einmalige Entschädigung nach § 7 anzurechnen. Der Anspruch erlischt, wenn die der Gemeinde ausbezahlten Beträge die Summe der von ihr entrichteten Beiträge (§ 18) erreicht haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1983
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