(1) Soweit die im § 17 lit. a, b und d angeführten Einnahmen des Bürgermeisterpensionsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht hinreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des Fehlbetrages bzw. des Betrages, der zur Bildung von Rücklagen zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, zu erbringen. Der gesamte Betrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grund des endgültigen Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung aufzuteilen. Dieses Ergebnis ist erstmals für das dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgende Kalenderjahr anzuwenden.
(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen des Bürgermeisterpensionsfonds vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Kostenanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Voranschlag des Bürgermeisterpensionsfonds vorgesehenen Ausfallsleistungen der Gemeinden zu ermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2012
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