(1) Dem Obmann obliegt:
a) die Vertretung des Bürgermeisterpensionsfonds nach außen,
b) die Einberufung des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes,
c) der Vorsitz und die Leitung der Verhandlungen im Verwaltungsausschuss und im Verwaltungsvorstand,
d) die Durchführung der vom Verwaltungsausschuss und vom Verwaltungsvorstand gefassten Beschlüsse,
e) die laufende Verwaltung des Bürgermeisterpensionsfonds als Träger von Privatrechten,
f) die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand.
(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.
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