(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Obmann, der Obmannstellvertreter und als weitere Mitglieder je ein Vertreter der demselben politischen Bezirk angehörenden Gemeinden (Bezirksvertreter) an.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes müssen dem Kreis der Bürgermeister oder Gemeindevorstandsmitglieder angehören.
(3) Die Funktionsdauer beginnt mit der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes und endet mit der Neuwahl seiner Mitglieder. Die Neuwahl des Verwaltungsvorstandes durch den Verwaltungsausschuss hat jeweils im zweiten Monat nach dem Stattfinden allgemeiner Gemeindevertretungswahlen zu erfolgen.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Hiebei sind der Obmann und der Obmannstellvertreter von allen Bürgermeistern und die Bezirksvertreter von den Bürgermeistern der Gemeinden des betreffenden politischen Bezirkes zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Beim zweiten Wahlgang haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in den zweiten Wahlgang einzubeziehen ist. Jede Stimme, die beim zweiten Wahlgang auf andere Personen entfällt, ist ungültig. Ergibt sich auch beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Für jedes Mitglied des Verwaltungsvorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen, dem - abgesehen von der Bestimmung des § 16 Abs. 2 - im Falle der Verhinderung die Vertretung des Mitgliedes obliegt.
(5) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verwaltungsvorstandes durch Tod, Rücktritt oder wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 entfällt. Die im Falle des Abganges eines Mitgliedes des Verwaltungsvorstandes freigewordene Stelle ist ehestens durch eine Neuwahl zu besetzen, für welche die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden sind.
(6) Der § 14 Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für die Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes anwesend sein muss.
(7) Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle Aufgaben des Bürgermeisterpensionsfonds, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
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