(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 12 Abs. 1) an.
(2) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltungsausschusses ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und zur Zeit der Beschlussfassung mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist der Verwaltungsausschuss beschlussunfähig, so kann unter Berufung darauf zur Behandlung derselben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Bei einer solchen Sitzung ist der Verwaltungsausschuss ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(4) Dem Verwaltungsausschuss obliegt:
a) die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verwaltungsvorstandes,
b) die Festsetzung der Entschädigung des Obmannes und der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes,
c) die Ausübung der in den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse,
d) die Anerkennung sowie die Geltendmachung von Forderungen aus der Amtshaftung des Obmannes und der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes,
e) die Aufnahme von Darlehen einschließlich Krediten in laufender Rechnung,
f) die Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus Schäden, für die der Obmann oder die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes dem Bürgermeisterpensionsfonds haften.
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