(1) Organe des Bürgermeisterpensionsfonds sind
a) der Verwaltungsausschuss,
b) der Verwaltungsvorstand,
c) der Obmann.
(2) Die Geschäfte der Organe des Bürgermeisterpensionsfonds sind durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Bürgermeisterpensionsfonds zu besorgen. Die Gemeinde am Sitz des Bürgermeisterpensionsfonds hat das für die Geschäftsstelle erforderliche Personal sowie die erforderlichen sachlichen Einrichtungen gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Nichtbestehens einer Vereinigung im Sinne des § 12 Abs. 2 trifft diese Verpflichtung das Land. Der Obmann hat aus dem zur Verfügung gestellten Personal den Leiter der Geschäftsstelle zu bestellen. Das Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Geschäftsstelle steht in sachlicher Hinsicht dem Obmann als Vorstand der Geschäftsstelle zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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