(1) Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einem Gemeindeverband, dem alle Gemeinden des Landes angehören.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Bürgermeisterpensionsfonds“. Er hat seinen Sitz am Sitz einer allenfalls bestehenden die Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden umfassenden Vereinigung, im Falle des Nichtbestehens einer solchen Vereinigung am Sitz der Landesregierung.
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