(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Kundmachung folgt, in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten der Abschnitt II des Bundesgesetzes über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen, BGBl. Nr. 101/1969, und das Gesetz über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen, LGBl.Nr. 7/1970, außer Kraft.
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