(1) Das Sondervermögen des Landes nach den ehemaligen Landkreisen ist so aufzuteilen, dass auf Bludenz 180, auf Bregenz 275, auf Dornbirn 302, auf Feldkirch 274, auf Hohenems 150 und auf das Land 714 gleiche Teile entfallen.
(2) Offene Forderungen aus Darlehen des Sondervermögens des Landes an die genannten Städte sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig und vom Anteil aus der Aufteilung gemäß Abs. 1 abzuziehen.
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