(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat diesen nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, zu vertreten.
(2) Soweit nicht Prüfungen nach Art. 67a Abs. 2 bis 4 der Landesverfassung verlangt wurden, bestimmt der Direktor des Landes-Rechnungshofes nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 und 4, welche Prüfungen durchzuführen sind, und legt die Art und den Umfang der Prüfung im Einzelfall fest.
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist der Vorgesetzte der beim Landes-Rechnungshof verwendeten Bediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Er hat den Dienstbetrieb des Landes-Rechnungshofes zu leiten und für die rechtzeitige und sachgerechte Besorgung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofes zu sorgen. Er hat die Aufgaben, soweit er sie sich nicht selbst vorbehält, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen.
(4) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages und des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
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