(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den dem Landes-Rechnungshof zugewiesenen Landesbediensteten.
(2) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofes erforderlichen Mittel zur Deckung des Sachaufwandes sowie die aus dem Beschäftigungsrahmenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für den Landes-Rechnungshof zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat dem Landtagspräsidenten alljährlich bis spätestens zum 1. Juni den voraussichtlich erforderlichen Sach- und Personalbedarf für das folgende Jahr bekanntzugeben. Im Weiteren findet hierzu eine Besprechung zwischen dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und dem Landtagspräsidenten statt, über deren Ergebnis der Landtagspräsident dem Kontrollausschuss zur weiteren Beratung zu berichten hat; der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist der Sitzung des Kontrollausschusses beizuziehen. Schließlich gibt der Landtagspräsident der Landesregierung den erforderlichen Sach- und Personalbedarf unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sitzung des Kontrollausschusses jeweils bis spätestens zum 1. Juli bekannt.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012, 3/2024
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