(1) Der Landes-Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Rechtsträgers, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, der Gemeindevertretung zu berichten; hiezu hat er den Bericht dem Bürgermeister zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Landes-Rechnungshof den Bericht allen Gemeindevertretern zu übermitteln. Der Bürgermeister und die Gemeindevertreter haben den Bericht bis zur Veröffentlichung nach Abs. 2 vertraulich zu behandeln; bei Verstößen gilt § 99 Abs. 2 lit. b des Gemeindegesetzes sinngemäß.
(2) Nach Übermittlung an den Bürgermeister, frühestens jedoch zwei Tage danach, hat der Landes-Rechnungshof den Bericht auch der Landesregierung und dem Landtag zu übermitteln sowie den Bericht mindestens sechs Monate auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen. Erfolgte die Prüfung aufgrund eines Antrags nach Art. 67a Abs. 3 der Landesverfassung, hat die Übermittlung an die Landesregierung und den Landtag zugleich mit der Übermittlung nach Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass der Bericht in der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Monaten ab der Übermittlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird.
(4) Enthält ein Bericht des Landes-Rechnungshofes Empfehlungen, wie Mängel beseitigt, Mittelverwendungen vermieden oder gesenkt oder Mittelaufbringungen geschaffen oder erhöht werden können, so hat der Rechtsträger, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, dem Landes-Rechnungshof längstens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes in der Gemeindevertretung zu berichten, welche Maßnahmen er getroffen hat. Gegebenenfalls hat er zu begründen, warum er den Empfehlungen nicht entsprochen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012, 4/2022, 3/2024
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