(1) Der Landes-Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Rechtsträgers, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, dem Landtag zu berichten; hiezu hat er den Bericht dem Präsidenten zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Landes-Rechnungshof den Bericht der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Nach der Übermittlung an den Landtag hat der Landes-Rechnungshof den Bericht mindestens sechs Monate auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(3) Enthält ein Bericht des Landes-Rechnungshofes Empfehlungen, wie Mängel beseitigt, Mittelverwendungen vermieden oder gesenkt oder Mittelaufbringungen geschaffen oder erhöht werden können, so hat der Rechtsträger, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, dem Landtag längstens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag zu berichten, welche Maßnahmen er getroffen hat. Gegebenenfalls hat er zu begründen, warum er den Empfehlungen nicht entsprochen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2000, 87/2012, 4/2022, 3/2024
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