(1) Der Landes-Rechnungshof darf zur Durchführung von Prüfungen externe Fachleute als Sachverständige beiziehen.
(2) Sachverständige dürfen Aufträge nach Abs. 1 nur übernehmen, wenn keine Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991). Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der übernommenen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn sie vom Landtagspräsidenten auf Ersuchen eines Gerichtes von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
(3) Ein Sachverständiger, der trotz Befangenheit einen Auftrag des Landes-Rechnungshofes übernimmt oder der seine Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 2 verletzt, begeht eine Übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025
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