(1) Dem Landes-Rechnungshof steht bei seiner Tätigkeit keine Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der geprüften Stellen zu. Der Landes-Rechnungshof darf keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzen.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat in einer abschließenden Besprechung mit der geprüften Stelle seine Prüfungsergebnisse darzulegen; danach hat er dem Rechtsträger, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, Gelegenheit zu geben, zu den Prüfungsergebnissen Stellung zu nehmen.
(3) Der Landes-Rechnungshof soll seine Prüfungstätigkeit möglichst mit der des Rechnungshofes abstimmen und auf die Tätigkeit anderer Kontrolleinrichtungen Bedacht nehmen.
(4) Die Prüfungstätigkeit im Bereich der Gemeinden nach Art. 69 Abs. 4 der Landesverfassung hat der Landes-Rechnungshof jährlich im vorhinein möglichst mit dem Rechnungshof und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde abzustimmen; dabei ist auch auf die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse in den Gemeinden Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
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