(1) Der Landes-Rechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck seiner Prüfungstätigkeit
a) mit allen Rechtsträgern, die seiner Prüfung unterliegen, unmittelbar zu verkehren,
b) von diesen Rechtsträgern jederzeit schriftlich, mündlich oder telefonisch die ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen,
c) die Übermittlung oder Überlassung von Geschäftsstücken, Rechnungsbüchern, Rechnungsbelegen und sonstigen Dokumenten zu verlangen,
d) an Ort und Stelle oder auf elektronischem Wege in Geschäftsstücke, Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Dokumente Einsicht zu nehmen,
e) an Ort und Stelle Kassenprüfungen durchzuführen und
f) Personen, die nicht bei der geprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen zu hören.
(2) Die der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof unterliegenden Rechtsträger haben einem Verlangen des Landes-Rechnungshofes nach Abs. 1 lit. b bis d unverzüglich zu entsprechen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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