LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGesetz über den Landes-Rechnungshof§ 12

§ 12§ 12*)Unvereinbarkeit

In Kraft seit 19. Dezember 2012
Up-to-date

Der Direktor des Landes-Rechnungshofes und die beim Landes-Rechnungshof beschäftigten Landesbediensteten dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Prüfung des Landes-Rechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012

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