Der Direktor des Landes-Rechnungshofes und die beim Landes-Rechnungshof beschäftigten Landesbediensteten dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Prüfung des Landes-Rechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
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