(1) Dem Landes-Rechnungshof werden entsprechend dem Beschäftigungsrahmenplan Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen. Die Stellen sind nach Maßgabe der vorhandenen Bewerbungen und unter Bedachtnahme auf die fachliche Eignung möglichst zur Hälfte mit weiblichen Bediensteten zu besetzen
(2) Eine Zuweisung eines Bediensteten zum Landes-Rechnungshof sowie eine Zuweisung eines beim Landes-Rechnungshof verwendeten Bediensteten zu einer anderen Dienststelle durch die Landesregierung bedürfen der Zustimmung des Direktors des Landes-Rechnungshofes. Bei anderen dienstrechtlichen Maßnahmen betreffend die Bediensteten des Landes-Rechnungshofes ist der Direktor zu hören.
(3) Die Bediensteten des Landes-Rechnungshofes dürfen gegenüber anderen Landesbediensteten in vergleichbarer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
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