(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat einen Bediensteten des Landes-Rechnungshofes zu seinem Stellvertreter zu bestimmen und dies dem Landtagspräsidenten mitzuteilen.
(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird, wenn sowohl er als auch sein Stellvertreter verhindert sind, vom jeweils ranghöchsten der nicht verhinderten Bediensteten vertreten.
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