§ 5 § 5Absehen von der Einrichtung eines Unvereinbarkeitsausschusses — Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages
Der Landtag kann von der Einrichtung eines Unvereinbarkeitsausschusses absehen und die Besorgung seiner Aufgaben einem anderen Ausschuss des Landtages übertragen.