(1) Der Unvereinbarkeitsausschuss hat dem Landeshauptmann jene Unternehmen, freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung und mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehenden freiberuflich tätigen Personen mitzuteilen, an die vom Land und von Unternehmen, die wegen einer finanziellen Beteiligung des Landes der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. 127 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegen, keine Aufträge erteilt werden dürfen (§ 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes). Der Landeshauptmann hat solche Mitteilungen im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Mitglieder des Landtages, die eine der Zustimmung des Unvereinbarkeitsausschusses bedürfende leitende Stellung in der Privatwirtschaft bekleiden (§§ 4 oder 6 Abs. 1 Z 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes), haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in den Landtag bzw. - wenn die Berufung in eine solche Stellung erst nach dem Eintritt in den Landtag erfolgt ist - innerhalb eines Monats nach dieser Berufung dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe der Bezüge Anzeige zu erstatten. Der Unvereinbarkeitsausschuss hat innerhalb dreier Monate Beschluss zu fassen. Er hat seine Beschlüsse dem Präsidenten des Landtages mitzuteilen, der sie dem Landtag zur Kenntnis bringt. Wird die Zustimmung versagt, so ist der Betroffene vom Präsidenten aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass er dem Beschluss entsprochen habe. Der Präsident hat nach Ablauf dieser Frist dem Landtag Bericht zu erstatten.
(3) Mitglieder des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (§ 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes), haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in den Landtag bzw. – wenn das Dienstverhältnis erst nach dem Eintritt in den Landtag begründet wurde – innerhalb eines Monats nach dieser Begründung dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe des Tätigkeitsbereiches Anzeige zu erstatten. Abs. 2 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2014
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