Für die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Unvereinbarkeitsausschusses, für die Wahl derselben, für die Konstituierung des Unvereinbarkeitsausschusses, bezüglich der Aufgaben des Obmannes und der Einberufung der Sitzungen, der Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsbehandlung, der Beiziehung von Nichtmitgliedern, des Zutritts zu den Sitzungen des Unvereinbarkeitsausschusses, der Vertraulichkeit derselben und der Führung einer Verhandlungsschrift gilt das Gleiche wie für die zur Vorberatung von Beratungsgegenständen des Landtages bestellten Ausschüsse.
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