§ 8 Bezüge — Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag
Gliederung
2. Abschnitt Rechte und Pflichten der Abgeordneten Sitz und Stimme
§ 8 Bezüge
Rückverweise
Die Abgeordneten haben Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe der besonderen landesgesetzlichen Bestimmungen.
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