§ 7 Persönliche Immunität — Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag
Gliederung
2. Abschnitt Rechte und Pflichten der Abgeordneten Sitz und Stimme
§ 7 Persönliche Immunität
Rückverweise
Den Mitgliedern des Landtages kommt persönliche Immunität nach Maßgabe des Art. 29 der Landesverfassung zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
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