§ 58 Kundmachung — Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen Änderung der Geschäftsordnung
§ 58 Kundmachung
Rückverweise
Diese Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
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