§ 57 — Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen Änderung der Geschäftsordnung
§ 57
Zu einer Änderung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
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