§ 56 § 56Äußerungen des Landtages zu Fragen der Landesverwaltung — Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag
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Unbeschadet des Entschließungsrechtes kann sich der Landtag, wenn er von der Landesregierung darum ersucht wird, zu Fragen der Landesverwaltung äußern.
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