§ 49 Verkündung des Abstimmungsergebnisses — Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag
Gliederung
6. Abschnitt Sitzungen des Landtages Öffentlichkeit
Dritte Lesung
§ 49 Verkündung des Abstimmungsergebnisses
Der Vorsitzende hat das Ergebnis von Wahlen unter Bekanntgabe der Gewählten sowie das Ergebnis sonstiger Abstimmungen mit dem Beisatze „angenommen“ oder „abgelehnt“ zu verkünden.
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