§ 31 Getrennte Beratung verschiedener Ausschüsse — Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag
Gliederung
5. Abschnitt Ausschüsse des Landtages Ständige und besondere Ausschüsse
§ 31 Getrennte Beratung verschiedener Ausschüsse
Wenn ein Beratungsgegenstand zur getrennten Beratung an verschiedene Ausschüsse zugewiesen wird, ist einem Ausschuss die Generalberichterstattung zuzuweisen. Den übrigen Ausschüssen steht es frei, eigene Berichterstatter für den von ihnen behandelten Teilbereich zu bestellen.
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