Jeder Abgeordnete hat, unbeschadet des § 5a, so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist. Die Landtagsdirektion hat dem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
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