(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidenten, des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere die
a) Bereitstellung und Weiterleitung der Beratungsunterlagen,
b) Herstellung der Sitzungsberichte,
c) Dokumentation der Aufgaben und der Tätigkeit des Landtages,
d) Wahrnehmung des Schriftverkehrs und des Zahlungsverkehrs sowie die
e) Verwaltung der Sachmittel.
(2) Die Leitung der Landtagsdirektion obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten (§ 15 Abs. 3) dem Landtagsdirektor.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007
Keine Verweise gefunden
Rückverweise