§ 11 Ausgeschlossene Beratungsgegenstände — Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag
Gliederung
3. Abschnitt Gegenstände der Verhandlung Beratungsgegenstände
§ 11 Ausgeschlossene Beratungsgegenstände
Rückverweise
Anträge auf Beratung von Gesetzen, welche durch den Landtag abgelehnt worden sind, können innerhalb von sechs Monaten nicht wieder eingebracht werden. Auf Volksbegehren ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
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