(1) Die Verwendung
a) des Landeswappens einschließlich von Nachbildungen,
b) der Landesflagge, einschließlich der als Dienstflagge dienenden Form und von Nachbildungen, sowie
c) der Landeshymne, ihres Wortlautes und ihrer Melodie,
ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine staatliche Berechtigung oder die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes zu beeinträchtigen.
(2) Die Verwendung des Landessiegels, einschließlich der im § 6 Abs. 5 genannten Stampiglien und von Nachbildungen, ist unzulässig.
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