(1) Die Farben des Landes sind rot-weiß. Sie bilden die Landesflagge, die aus zwei gleich breiten Querstreifen besteht, von denen der obere rot und der untere weiß ist.
(2) Als Dienstflagge des Landes dient die Landesflagge, mit dem Landeswappen in der Mitte. Das Recht zur Führung steht nur den in § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Organen und Einrichtungen zu.
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