(1) Das Landessiegel ist kreisförmig und weist das Landeswappen mit der Umschrift „Land Vorarlberg“ auf.
(2) Der Prägestock wird von der Landesregierung verwahrt.
(3) Dem Landessiegel entsprechende Hartdruck und Farbstampiglien gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.
(4) Das Recht zur Führung steht nur dem Präsidenten des Landtages und der Landesregierung zu.
(5) Das Recht zur Führung von Hartdruck- und Farbstampiglien aller Art, die sich vom Landessiegel dadurch unterscheiden, dass die Umschrift die Organbezeichnung wiedergibt, steht nur den nach § 4 Abs. 1 lit. c berechtigten Einrichtungen zu.
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