(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann Körperschaften öffentlichen Rechts, anderen juristischen Personen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden, wenn dadurch die öffentlichen Interessen des Landes gefördert werden und wenn
a) ihnen unmittelbar durch landesgesetzliche Vorschriften oder durch Verwaltungsakt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Aufgaben des Landes übertragen wurden oder
b) ihre Tätigkeit gemeinnützig ist.
(2) Anlässlich der Verleihung kann festgelegt werden, dass das Landeswappen nur in bestimmtem Umfang geführt werden darf.
(3) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht ist nicht übertragbar.
(4) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht erlischt bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört, bei einer physischen Person mit dem Tod.
(5) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen, unter denen es erteilt wurde, weggefallen sind,
b) nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben waren,
c) offenkundig ein missbräuchlicher Gebrauch zu befürchten ist oder
d) die Führung abweichend von der erteilten Berechtigung erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Keine Verweise gefunden
Rückverweise