(1) Wer
a) unbefugt das Landeswappen führt,
b) unbefugt das Landessiegel gebraucht,
c) in der Führung des Landeswappens von der erteilten Berechtigung abweicht, oder
d) die Landessymbole in einer Weise verwendet, die gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt,
ist, soweit die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bewegliche Gegenstände, die mit einem unbefugten Gebrauch der Landessymbole in Zusammenhang stehen, können, sofern die Maßnahme im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand oder die Schutzwürdigkeit des Eigentümers nicht unverhältnismäßig ist, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
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