§ 2 Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft
In Kraft seit 01. August 1998
Up-to-date
(1) Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft ist eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
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