LandesrechtSteiermarkLandesesetzeLandtags-Wahlordnung 2004§ 99

§ 99Niederschrift der Wahlbehörde

In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date

(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:

a) den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder;

c) die Feststellungen nach den §§ 97 und 98 und

d) die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.

(2) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß § 95 und die Wahlakten der Kreiswahlbehörden anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Landtagswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 80 Abs. 3 lit. c, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß § 82 Abs. 1 unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024

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