§ 96 Prüfung der Landeswahlvorschläge
In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date
§ 96 Prüfung der Landeswahlvorschläge — LTWO
Auf die Prüfung und Ergänzung der Landeswahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 41 bis 43). Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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