§ 94 Aufteilung der Restmandate
In Kraft seit 01. September 2004
Up-to-date
(1) Die Restmandate werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen (erstes Ermittlungsverfahren) bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
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